Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen der Villeroy & Boch AG;
Unternehmensbereich Tischkultur (Stand 03.08.2005)
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen sämtlicher Niederlassungen der Villeroy & Boch AG.
Die Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, ohne dass wir hierauf ausdrücklich Bezug nehmen müssen. Andere Bedingungen wie diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Diese Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
3. Jede Abweichung (Änderung/Ergänzung) von diesen Bedingungen bedarf der Schriftform.
4. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam
5. Gemäß § 26 Abs. l Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten, die zu einer schnelleren und rationellen Abwicklung eines Vertrags notwendig sind, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als bindend bezeichnet sind, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2. Mit Bestätigung des Auftrags kommt ein Vertrag entsprechend dieser Einkaufs- und Verkaufsbedingungen zu Stande.
3. Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages Änderungen von unseren Kunden gefordert werden oder der Vertrag ganz oder teilweise storniert wird, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen sowie die sonstigen uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden (z.B. entgangener Gewinn) zu Lasten des Kunden. Eine Stornierung ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
III. Preise und Lieferungen
1. Die Preise richten sich nach den jeweils geltenden Preislisten.
2. Für Art und Umfang der Lieferung sind die beiderseitig übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich.
3. Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung (Rechnungen) angegebenen Bedingungen. FOB-Lieferungen erfolgen nur gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv.
4. Vom Besteller versehentlich oder zu viel bestellte Ware sowie Restposten können nicht zurückgenommen werden.
5. Die Lieferung erfolgt ex Werk und FOB in die Überseeländer.
6. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die voraussichtlichen Liefertermine sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
7. Bei einer Lieferfrist beginnt die Frist mit dem Absendedatum der schriftlichen Auftragsbestätigung.
8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Vornahme aller etwa notwendigen Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers voraus sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so tritt automatisch eine angemessene Fristverlängerung in Kraft.
9. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem uns unaufgefordert zuzuleiten. Ablauf die Ware unsere Werke verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist. VI. Zahlungsbedingungen
10. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störungund deren Auswirkung bei Ereignissen höherer Gewalt,nicht zu vertretender Betriebsstörung, Arbeiter-, Energie- und Rohstoffmangel sowie weiterer unvorhergesehenerUmstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegenund somit nicht von uns zu vertreten sind.
11. Wird die Lieferzeit aus anderen als unter Ziffer III Nr. 8genannten Gründen um mehr als zwei Monate überschritten, und geraten wir durch Mahnung, angemesseneFristsetzung und Ablehnungsdrohung in Verzug, kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegebenist.
12. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
13. Wird die Lieferung durch vom Käufer zu vertretendeUmstände verzögert, sind wir berechtigt, nach angemessenerNachfrist über die Ware zu verfügen und den Käufer dannnach verlängerter Frist zu beliefern. Die gesetzlichen Rege-lungen des Annahmeverzugs bleiben hiervon unberührt.Darüber hinaus hat der Käufer den gesamten Schaden, ein-schließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis – pauschal 20 % des Nettowertes der nicht ab-genommenen Lieferung als Schadenersatz fordern; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
IV. Verpackung
1. Die Verpackung erfolgt, soweit nicht besonders vereinbart, nach unserem Ermessen. Sie wird nicht zurückgenommen, sofern nicht mit dem Kunden etwas anderesvereinbart ist.
2. Transportverpackungen (z.B. Eurocontainer, Kartonsoder Kisten) werden dem Käufer in Rechnung gestellt.Beim Versand in Mehrwegbehältnissen wird eine Miete bzw. ein Umlaufentgelt in Rechnung gestellt. Die Mehrwegbehältnisse sind umgehend dem Mehrwegpool überdie Rückhollogistik zurückzuführen. Kosten durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung werden dem Kundenin Rechnung gestellt. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt im Rahmen und nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
3. Ladekosten sind vom Käufer zu tragen. Bei Verladung mittels Pool-Paletten stehen wir bei Verfrachtung auf der Straße im direkten Palettenaustausch mit der Spedition. Werden Spediteure oder Kundenfahrzeuge eingesetzt, so muss der Käufer um intakte Austauschpaletten besorgt sein. Fehlende Paletten werdendem Käufer in Rechnung gestellt.
V. Versand
1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung an den Käufer über. Verzögert sich die Absendung in Folge irgendwelcher Umstände, die derKäufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.
3. Wir haften nicht für Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport, sofern diese nicht nachweislich auf eine mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind.
4. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportunternehmer zur Prüfung anzumelden. Dabei hat sich der Käufer die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Die für solche Fälle vorgesehene Verhandlungsniederschrift ist uns unaufgefordert zuzuleiten.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseinganges maßgebend.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt sofort Verzug ein.
3. Sollte unsere Forderung trotz Mahnung nicht unverzüglich in vollem Umfang beglichen werden oder begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden bestehen, insbesondere bei Wechselprotest oder bei Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften, bei sonstigem Zahlungsverzug, sonstigen Zahlungsschwierigkeiten oder einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers, insbesondere bei drohender Zwangsvollstreckung, bei einerfruchtlosen Pfändung, bei einer Zahlungseinstellung oderbei drohendem gerichtlichem oder außergerichtlichem Ver-gleichs-, Sequestrations- oder Insolvenzverfahren oder beidrohender sonstiger Liquidation sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung durch Kündigung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen.
4. Ab Beginn des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %, bei Endverbrauchern 5 %, über dem jeweiligen Basiszinssatz des Landes, in dem der Schuldner seinen Firmensitz unterhält, bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz der Währung der Faktura fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungen mit Akzepten (Laufzeit nicht über 3 Monate), deren Annahme – spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, gehen die gesamten Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung, ohne dass wir eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
7. Der Käufer kann nur mit fälligen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen stets unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – gleich auswelchem Rechtsgrund – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Unsere Ware darf von dem Käufer nicht weiter verarbeitet werden (z. B. Dekorierungen usw.), es sei denn, dies wird dem Käufer vom Verwender für den Einzelfall ausdrücklich schriftlich gestattet und die Auflagen des Verwenders werden eingehalten. Bei Weiterveräußerung von Vorbehaltsware durchden Käufer an Dritte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs hat der Kunde seinen jeweiligen Abnehmern die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen.
4. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort mitzuteilen und zwar auch bereits dann, wenn diese erst unmittelbar bevorstehen. Er hat Dritte, die Zugriff auf die Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im regulären Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer tritt an uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Die Deckungsgrenze der abgetretenen Forderungen beträgt 110 % des realisierbaren Wertes der jeweils verkauften und gelieferten Vorbehaltsware. Der Käufer ist zum Einziehen der Forderung ermächtigt; die Ermächtigung entfällt mit Zahlungsverzug desKäufers.
6. Bei Rücknahme der Ware haftet der Käufer für jede Verschlechterung. Für den Rücknahmeaufwand (Transportkosten, Neuverpackung, usw.) werden die tatsächlichen Kosten oder nach billigem Ermessen 15 % des Warenwertes angesetzt.
7. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Gerät der Kunde uns gegenüber in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Räume des Kunden zu betreten.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden den darüber hinausgehenden Betrag der Sicherheiten freigeben.
9.Wir sind, solange eine Forderung unsererseits besteht, berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge, Artund Zahl abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und im Fall einer Gefährdung unserer Rechte, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, diese ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzrechte einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfüllung und Verzug.
10. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
VIII. Produkteigenschaften
1. Unsere Erzeugnisse werden in einer Qualität geliefert, die gemäß unseren Sortierrichtlinien der einer l.Wahl entspricht. An diese Ware können handelsübliche Anforderungen hinsichtlich einwandfreien Scherbens, Sauberkeit und Schönheit der Oberfläche gestellt werden.
2. Aufgrund unterschiedlicher Materialien und Herstellungsverfahren kann es bei einer Serie oft auch in Abhängigkeit von den Lichtverhältnissen zu Farbunter-chieden kommen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranz bewegen, sind keine Mängel. Drucktechnisch bedingt kann es zu Farbabweichungen zwischen Prospekt/Katalog-Abbildungen und dem Produkt kommen.
3.Säurehaltige und/oder ätzende Reinigungsmittel könnenbei unsachgemäßer Verwendung Schäden verursachen.
4. Nachträgliche Oberflächenveränderungen, insbesondere Dekorierungen oder sonstige Veränderungen an der von uns gelieferten Ware, schließen unsere Gewährleistung aus. Sie sind im Übrigen im Falle des Weiterverkaufs durch den Käufer nur zulässig, wenn wir diesen Veränderungen vorher schriftlich zugestimmt haben.
5. Wir behalten uns unwesentliche Änderungen bei Ausführungen, Farb- und Formgebung vor.
6. Waren in II. Sortierung bzw. Mindersorte erfüllen nicht unsere Sortierrichtlinien und entsprechen nicht den üblichen Anforderungen an Design und Qualität.
7. Typische Verschleißerscheinungen (z. B. Metallabrieb oder Abrieb durch abrasive Mittel) oder nachlassende Oberflächeneigenschaften sind nach dem Stand der Technik unvermeidbar und begründen keinen Mangel.
IX. Gewährleistung
1. Die Ware ist bei Empfang unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Die beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagernund zu behandeln. Rücksendungen können nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen.
2. Bei begründeten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Reparatur oder zur Lieferung einer im Rahmen der vereinbarten Qualität mangelfreien Sache verpflichtet. ImFalle eines zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht hinsichtlich bereits angenommener mangelfreier Teillieferungen.
3. Rein optische Mängel berechtigen ausschließlich zu einer Wertminderung.
4. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit unsererseits. Schadensersatzansprüche nach dem Ge-setz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben hiervon unberührt, ebenso die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die gesetzlichen Vertreter und deren Erfüllungsgehilfen haften gegenüber dem Käufer, soweit gesetzliche Ansprüche gegen sie erhoben werden können, ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Verletzungenvon Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht,wenn wir für die Beschaffenheit der Ware eine Garantieübernommen haben.
6. Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist der Nachweisüber die ordnungsgemäße Behandlung entsprechend unserer Einbau-, Bedienungs- und Pflegeanleitungen, sowieeine fachkundige Verarbeitung.
7. Uns und/oder einem von uns beauftragten Sachverständigen ist Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens in unverändertem Zustand zu geben und ausreichende Frist zur Untersuchung der Schadenursache einzuräumen. Des Weiteren sind wir berechtigt, den Schaden jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zum Zwecke der Begutachtung des Schadens und möglicher Ursachen und ggf. zur Erstellung von Kostenschätzungen, Sanierungsvorschlägen, u.Ä. zu untersuchen. Wird dies vom Käufer oder Endabnehmer verweigert, so entfällt jede Mängelhaftung.
8. Der Käufer hat zur Vermeidung größerer Schäden das Recht und die Pflicht, notwendige Maßnahmen zur Schadensabwendung oder Schadensminderung zu ergreifen bzw. zu veranlassen, und auch Sorge zu tragen, dass Proben der mangelhaften Lieferung sichergestellt werden.
9. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Bauwerke und Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, 5 Jahre ab Lieferung der Ware, für alle anderen Produkte 2 Jahre. Die vorgenannten Fristen gelten nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
10. Unmittelbare/direkte Folgeschäden (z.B. Reparaturkosten, Aus- und Einbaukosten) ersetzen wir bis zu einer Höchstgrenze von 150.000 EUR je Schadensfall. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche (z.B. für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall etc.) sind ausgeschlossen.
X. Zurückbehaltungsrecht
Die Zurückbehaltung von Waren durch den Käufer ist ausgeschlossen, wenn nicht ein rechtskräftiger Titel oder eine unbestrittene Gegenforderung vorliegt.
XI. Schutzrechte
1. Die von uns vertriebenen Produkte sind großenteils marken-, geschmacksmuster-, gebrauchsmuster- bzw. patentrechtlich geschützt.
2. Die von uns veröffentlichten Abbildungen, Berichte und Daten sind größtenteils urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht zugelassene Verwertungbedarf der vorherigen Zustimmung durch uns. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Bildern, Produktgestaltungen oder sonstigen Dokumenten.
XII. Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und verbindlich.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firmenstelle, die fakturiert hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln über den internationalen Warenkauf.