Rutschhemmung / Trittsicherheit
Nach EG-Bauprodukten-Richtlinie müssen Bodenbeläge nutzungssicher sein. Dies erfordert in verschiedenen Bereichen, in denen Unfallgefahr zu vermuten ist, die Erfüllung besonderer Anforderungen; diese wurden von den Berufsgenossenschaften als Unfallversicherer erarbeitet und in Form von Merkblättern oder Richtlinien veröffentlicht. Zu diesen Anforderungen gehören auch solche an die Rutschhemmung.
Bereiche mit Rutschgefahr (z.B. Verkehrsflächen in öffentlichen Gebäuden, Geschäftsräume des Einzel und Großhandels, Schwimmbäder, Sanitärräume) erfordern rutschhemmende Bodenbeläge, wie z.B. aus glasierten oder unglasierten Steinzeugfliesen mit feinrauer, rauer oder profilierter Oberfläche. Bei kleinformatigen Fliesen wirkt sich der hohe Fugenanteil hinsichtlich des Grades der Rutschhemmung positiv aus.
Man unterscheidet bei rutschhemmenden Belägen in öffentlich zugänglichen Bereichen nach solchen, die barfuß oder mit Schuhwerk begangen werden.
Weitgehend nicht geregelt ist bisher der privat genutzte Bereich, wie z.B. private Badezimmer oder Küchen, obwohl auch hier zunehmend Fliesen mit einer gewissen rutschhemmenden Oberfläche gewünscht werden.
Wir beziehen uns in der Klassifizierung der Rutschhemmung auf deutsche Vorschriften, auf die auch in anderen Ländern Bezug genommen wird. Bei unseren rutschhemmenden Fliesen finden Sie die Symbole
und Hinweise auf die entsprechenden Bewertungsgruppen.
Die Anforderungen der Unfallversicherungsträger sind in den nachstehend erwähnten Vorschriften definiert.